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Verkehrsregeln in Ungarn

Ungans Straßenverkehrsordnung basiert auf den internationalen Abkommen von Wien und Basel und ist mit den Regelungen anderer europäischer Länder weitestgehend deckungsgleich. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten.
  • Grundsetzlich gilt in Ungarn die 0,0 Promillegrenze
  • Bahnübergänge werden 150 Meter vorher angezeits. Dann ist die Geschwindigkeit zu drosseln; innerhalb von
    Ortschaften max. 30 km/h, ausserhalb max. 40 km/h.
    Beim Überqueren der Gleise ist höchstens eine Geschwindigkeit von 5 Km/h erlaubt.
  • Ausserhalb von Ortschaften muss auch am Tage das Licht eingeschaltet sein, für Motorräder, Mopeds und Fahrräder mit Hilfsmotor gilt dies immer
  • es besteht eine allgemeine Gurtpflicht
  • Kinder bis 12 Jahren dürfen nur hinten sitzen
  • Geschwindigkeitsmessungen werden gerne auf den Hauptverkehrs-
    wegen am Balaton vorgenommen, die Polizei darf die Geschwin-
    digkeit (z.B. an Bahnübergängen) auch schätzen. 
  • Das Telefonieren am Steuer ist nur mit einer Freisprechanlage ge-
    stattet und wird streng bestraft, auf Motorrädern und sonstigen zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist das Telefonieren nicht gestattet
  • Das Überholen in Kurven, an Kreuzungen, Bahnübergängen oder unmittelbar vor Fußgängerübergängen ist verboten

Folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten in Ungarn:

Fahrzeugtyp Autobahn Schnellstraße sonst.
Verkehrsstraße
Ortschaft
Pkw 130 110 90 50
mit Anhänger 80 70 70 50
Motorräder 130 110 90 50
Omnibusse 80 70 70 50
Lastwagen 80 70 70 50

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Bußgelder

Die ungarische Polizei darf maximal 10.000 Forint Strafgeld vor Ort einfordern. Die Behörden sind allerdings berechtigt, Strafen von bis zu 100.000 Forint (je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit) zu erheben.
Das Fahren unter Alkoholeinfluss kann auch wesentlich höher bestraft werden.

Die Bezahlung der Bußgelder hat in Forint zu erfolgen. Vor Ort verhängte Bußgelder müssen nicht an die Polizei bezahlt werden, sondern können mittels Scheck beglichen werden.

Nach internationalem Recht können betroffene Personen im Falle polizeilicher oder gerichtlicher Verfahren die Aussagen und Erklärungen in ihrer Muttersprache abgeben.

Ausländische Staatsbürger haben das Recht, die Anwesenheit eines Anwalts oder eines Vertreters ihres Konsulats zu verlangen.

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